
Aktuelles aus Buchloe
Information zur Räum- und Streupflicht
Aufruf an unsere Bürger zum Thema Schneeräumen

Im öffentlichen Interesse und um Rechtsunklarheiten zu beseitigen, weist die Stadt Buchloe darauf hin, dass die nach der bestehenden Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen (Gehbahnen sind die für den Fußgängerverkehr bestimmten befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,50 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus) zuständigen Sicherungspflichtigen, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis unaufgefordert und auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten haben.
Die Sicherungsflächen sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif und Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Bei besonderer Glättegefahr (z.B. Treppen oder starke Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Fussgängerüberwege, Hydranten, Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung freizuhalten.
Auf die bestehende Verordnung wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Bevölkerung wird außerdem darauf hingewiesen, dass zum Streuen der Splitt aus den Splittkästen verwendet werden kann, die in jedem Ortsteil an den bekannten Stellen gefüllt vorhanden sind.
Wir bitten unsere Bürger, den anfallenden Schnee auf dem eigenen Grundstück abzulagern. Es ist untersagt, den Schnee auf die Straße bzw. auf die gegenüberliegende bebaute Straßenseite, d.h. zum Nachbarn zu schieben.
Die Stadt Buchloe bittet diese Verhaltensregeln zu beachten.
Erstellungsdatum: 21.11.2011


